Artikel III Verfahren
§ 60. Deckung des Aufwandes
(1) Der Leistungs- und Verwaltungsaufwand nach den Bestimmungen
a) dieses Bundesgesetzes,
b) des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, in der geltenden Fassung.
c) des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 31/1969, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung.
d) des § 12 Abs. 3 des Arbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, in der geltenden Fassung.
e) des § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden Fassung und
f) des Artikels XXI des Bundesgesetzes. BGBl. Nr. 408/1990, in der jeweils geltenden Fassung
wird vorschußweise vom Bund bestritten. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand für Beihilfen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 461/1993. Dieser ist endgültig vom Bund zu bestreiten.
(2) Der Aufwand gemäß Abs. 1 wird durch nachstehende Einnahmen gedeckt:
a) durch Beiträge der Dienstgeber und der Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),
b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge), und zwar in Höhe von 50 vH im Jahre 1993 und in Höhe von 100 vH für Teilzeitbeihilfen für unselbständig erwerbstätige Mütter und für Wiedereinstellungsbeihilfen nach Artikel XXI des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung,
c) durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des Abs. 3,
d) durch einen Beitrag des Bundes zu den Kosten, die sich aus der Durchführung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, ergeben, nach Maßgabe des § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes,
e) durch einen Beitrag des Bundes zum Verwaltungsaufwand der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter gemäß § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969.
f) durch andere als nach lit. a bis e für die Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung gestellte Mittel.
(3) Der Beitrag des Bundes gemäß Abs. 2 lit. c ist in dem Ausmaß zu leisten, in dem in einem Kalenderjahr der Aufwand gemäß Abs. lit. a, b und d die Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a, d und e übersteigt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76491