AlVG § 58., BGBl. Nr. 416/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1997

Artikel III Verfahren

§ 58.

Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe

Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden.

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