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AlVG § 57., BGBl. Nr. 609/1977, gültig von 22.12.1977 bis 30.06.1994

ARTIKEL III Verfahren

§ 57.

Bescheide der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter, die zu diesem Bundesgesetz oder zu einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses Bundesgesetzes widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des AVG 1950).

(BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. b)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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