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AlVG § 56., BGBl. Nr. 271/1992, gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1994

Artikel III Verfahren

§ 56.

(1) Gegen Bescheide des Arbeitsamtes in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig.

(2) Die Berufung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Das Landesarbeitsamt trifft die Entscheidung in einem Unterausschuß des zuständigen Verwaltungsausschusses.

(4) Der Verwaltungsausschuß bei jedem Landesarbeitsamt (§ 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes. BGBl. Nr. 31/1969, in der geltenden Fassung) hat einen Unterausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Unterausschuß für Leistungsangelegenheiten). Für diese Unterausschüsse gilt § 44 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, soweit im Folgenden nicht Besonderes festgelegt ist.

(5) Der Unterausschuß besteht aus folgenden drei Mitgliedern:

1. dem Vorsitzenden,

2. einem Arbeitnehmervertreter und

3. einem Arbeitgebervertreter.

(6) Den Vorsitz des Unterausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.

(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis, der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsausschusses aus ihrem Kreis entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einheitlichen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von fünf Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist je ein Stellvertreter in gleicher Weise zu entsenden.

(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Unterausschusses. Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Unterausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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