Artikel III Verfahren
§ 54.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
(2) Die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Sondernotstandshilfe und Teilzeitbeihilfe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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