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AlVG § 48., BGBl. Nr. 257/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994

Artikel III Verfahren

§ 48.

(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 ist vom Arbeitsamt seiner Entscheidung über den Leistungsanspruch zugrunde zu legen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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