AlVG § 46. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, BGBl. Nr. 412/1990, gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994

Artikel III Verfahren

§ 46. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei dem nach seinem Wohnsitz, mangels eines solchen bei dem nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Arbeitsamt geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der vom Arbeitsamt festgesetzten Frist beim Arbeitsamt persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die vom Arbeitsamt festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag beim Arbeitsamt abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen. Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.

(2) Das Landesarbeitsamt kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Arbeitsamt vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht dieses, sondern ein anderes Arbeitsamt zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache beim erstgenannten Arbeitsamt, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei dem an sich zuständigen Arbeitsamt einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag des Arbeitsamtes vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Arbeitsamtes verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch beim Arbeitsamt nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, über die Höhe des Entgeltes und über die Art der Lösung des Dienstverhältnisses beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn das Arbeitsamt dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat es über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder das Ruhen des Anspruches (§ 16) ausgesprochen, wobei dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn in der Folge der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsamt. Ist aber dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist vom Arbeitsamt ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, dem Arbeitsamt zu melden.

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