AlVG § 44., BGBl. Nr. 416/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994

Artikel III Verfahren

§ 44.

(1) Die Zuständigkeit der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter richtet sich, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, in Angelegenheiten, die den Dienstgeber berühren, nach dem Sitz des Betriebes, in Angelegenheiten, die den Dienstnehmer berühren, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt sinngemäß für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz des Arbeitsamtes zuständig.

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