AlVG § 43., BGBl. I Nr. 90/2009, gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2018

Artikel II

Abschnitt 4

§ 43.

Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher und gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34 ausscheiden, anzuwenden.

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