Artikel II
Abschnitt 4
§ 43.
Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher und gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34 ausscheiden, anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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