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AlVG § 42., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004

Artikel II

Abschnitt 4

§ 42.

(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz ist in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils ein Pauschalbetrag in der Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld entrichteten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beträge gemäß § 43a Abs. 1 und 2 zu leisten. § 43a ist für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.

(2) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,3 vH der bezogenen Leistung abzugelten.

(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.

(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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