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AlVG § 40a. Unfallversicherung, BGBl. I Nr. 3/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Artikel II

Abschnitt 4

§ 40a. Unfallversicherung

Während der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice und während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 infolge Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme sowie während der Teilnahme an einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation gelten Personen, die Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Umschulungsgeld beziehen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG. Abweichend von § 74 Abs. 2 ASVG gilt als Beitragsgrundlage die jeweils bezogene Leistung nach diesem Bundesgesetz. Für Personen, die Weiterbildungsgeld auf Grund einer Bildungskarenz (§ 26 Abs. 1 Z 1) beziehen, gilt dies mit der Maßgabe, dass als Beitragsgrundlage das bezogene Weiterbildungsgeld gilt. Abweichend von § 74 Abs. 3 Z 2 ASVG werden die Beiträge aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Dem Dienstgeber obliegende Meldungen hat jeweils die regionale Geschäftsstelle zu erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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