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AlVG § 3., BGBl. Nr. 364/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1995

Artikel I

§ 3.

(1) Personen, die in einer Grenzzone Österreichs ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und zur Ausübung einer Beschäftigung als Dienstnehmer im Gebiet eines Nachbarstaates mindestens einmal wöchentlich die Grenze hin und zurück überschreiten (Grenzgänger), können durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn die von ihnen ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig wäre und die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung im Interesse des sozialpolitischen Schutzes der Dienstnehmer geboten erscheint.

(2) Für die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger gilt dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Bei Ermittlung der Anwartschaftszeit sind auch Dienstverhältnisse im Nachbarstaat, soweit sie dem Abs. 1 entsprechen, zu berücksichtigen.

b) Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt jeweils mit der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Abs. 1, soweit jedoch eine solche Beschäftigung vor Inkrafttreten der Verordnung, mit der die Grenzgänger in die Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen worden sind, aufgenommen wurde, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten selbst zu tragen.

c) Die in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Grenzgänger haben den Antritt und die Beendigung einer Beschäftigung gemäß Abs. 1 dem nach ihrem Wohnort oder dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden, die zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Unterlagen beizubringen und den Arbeitslosenversicherungsbeitrag an den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten.

d) Sind für Grenzgänger die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Einhebung des Beitrages zu dieser anders geregelt als für im Inland beschäftigte Dienstnehmer, so kann durch Verordnung angeordnet werden, daß diese Regelung auch für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gilt.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Personengruppen von österreichischen Staatsbürgern, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Selbstversicherung beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die freiwillige Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse örtlich zuständig. § 61 (Arbeitslosenversicherungsbeitrag) gilt sinngemäß. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§§ 21 und 61 Abs. 1 und 2) anzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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