AlVG § 37., BGBl. Nr. 416/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.04.1996

Artikel II

Abschnitt 3 Notstandshilfe

§ 37.

Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Diese Frist verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß § 16 Abs. 1 und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde.

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