AlVG § 35. Dauer, BGBl. I Nr. 63/2010, gültig ab 01.09.2010
Artikel II
Abschnitt 3 Notstandshilfe
§ 35. Dauer
Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
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