AlVG § 35. Dauer, BGBl. I Nr. 63/2010, gültig ab 01.09.2010

Artikel II

Abschnitt 3 Notstandshilfe

§ 35. Dauer

Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

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