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AlVG § 34. Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung, BGBl. I Nr. 33/2001, gültig von 18.04.2001 bis 07.08.2001

Artikel II

Abschnitt 3 Notstandshilfe

§ 34. Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung

(1) Wer wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat und als Arbeitsloser im Jahr 2000 dem Jahrgang 1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940, 1941 oder 1942 angehört und als Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1945, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört, erwirbt für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe eine Ersatzzeit und eine Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung aus dem Titel einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung.

(2) Zur Abgeltung der Wirkung als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung ist für jede Arbeitslose bzw. für jeden Arbeitslosen im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres zu überweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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