AlVG § 34., BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998

Artikel II

Abschnitt 3 Notstandshilfe

§ 34.

(1) Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe ausschließen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose Angehörige eines anderen Staates zulassen, wenn dieser Staat eine der österreichischen Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt, die auf österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie auf eigene Staatsangehörige angewendet wird.

(3) Für den Anspruch auf Notstandshilfe stehen den Arbeitslosen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, folgende Arbeitslose gleich:

1. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des am in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

2. Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des am in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

3. Personen, die im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich geboren sind und in diesem Gebiet seither ununterbrochen ihren Wohnsitz haben;

4. Personen, die seit ununterbrochen im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben;

5. ausländische Staatsbürger, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist;

6. Inhaber von Befreiungsscheinen und ihnen gleichgestellte Personen nach Maßgabe des Abs. 4;

7. versetzte Personen, die im Besitz eines von einer österreichischen Behörde ausgestellten Personalausweises sind;

8. Südtiroler- und Canaltaler-Umsiedler.

(4) Nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld sind zum Bezug der Notstandshilfe für die Anspruchsdauer von 52 Wochen oder Sondernotstandshilfe für die Anspruchsdauer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen:

1. Personen, für die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe ein gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist;

2. Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, jedoch im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen und für die nur deshalb kein Befreiungsschein ausgestellt wurde, weil ihre Beschäftigung nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt.

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