Artikel II
Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit
§ 32a.
(1) Mütter bzw. Väter, die Karenzurlaubsgeld beziehen und deren Ehepartner ein Einkommen erzielt, das für die Höhe des Karenzurlaubsgeldes zu berücksichtigen ist, haben der regionalen Geschäftsstelle anläßlich von Einkommensüberprüfungen auch eine Lohnbestätigung (Jahresausgleich) des Finanzamtes über die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter im Sinne des § 27 Abs. 4.
(2) Beziehern bzw. Bezieherinnen von Karenzurlaubsgeld, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Karenzurlaubsgeld bezogen haben, hat die regionale Geschäftsstelle nach Anhörung des Regionalbeirates unbeschadet der Bestimmungen des § 25 einen Zuschlag in der Höhe des zu Unrecht bezogene Karenzurlaubsgeldes zur Zahlung vorzuschreiben. Im Falle außergewöhnlicher sozialer Härten kann die Höhe dieses Zuschlages gesenkt werden. § 25 Abs. 4 und 5 sowie 73 finden Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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