AlVG § 32., BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.01.1996 bis 30.06.1997

Artikel II

Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

§ 32.

(1) Mit Wirkung ab und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.

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