Artikel II
Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit
§ 32.
(1) Mit sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des § 27 Abs. 1 bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des § 27 Abs. 1 um den Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) für das Kalenderjahr 1995 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1993.
(2) Mit sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des § 27 Abs. 1 bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des § 27 Abs. 1 um den Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) für das Kalenderjahr 1996 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1995.
(3) In den Folgejahren sind die geltenden Karenzurlaubsgeldwerte jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.
(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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