AlVG § 31b., BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997

Artikel II

Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

§ 31b.

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die §§ 24, 25, 26 Abs. 3 lit. c, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vater auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26a steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.

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