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AlVG § 31b. Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1995

Artikel II

Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

§ 31b. Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a, b oder d haben, wenn

1. infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst- (Ausbildungs-, Lehr-)Verhältnisses oder

2. auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß § 29 und 30 des Mutterschutzgesetzes

ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 Abs. 1 bis 3.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die § 24, 25, 26 Abs. 3 lit. c, 27 Abs. 4 bis 6, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vater auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26a steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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