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AlVG § 31., BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1996

Artikel II

Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

§ 31.

Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle der Gewährung eines Karenzurlaubes für die Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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