AlVG § 30. Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung, BGBl. I Nr. 89/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2013

Artikel II

Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

§ 30. Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung

(1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen, an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß § 14a oder 14b AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.

(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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