AlVG § 30., BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 22.12.1977 bis 30.06.1997

Artikel II

Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

§ 30.

Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 Z lit. b mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, in den Fällen des § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a und b im unmittelbarem Anschluß an den Wochengeldbezug, im Falle des § 26 Abs. 1 Z 2 lit. c frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege, im Falle des § 26 Abs. 1 Z 3 frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.

(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z 15)

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