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AlVG § 29. Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer, BGBl. I Nr. 142/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013

Artikel II

Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

§ 29. Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer

(1) Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.

(2) Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Abs. 1 weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannte Betrag heranzuziehen. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.

(3) Besteht die Pflichtversicherung auch ohne Anwendung des Abs. 1 weiter, so ist die monatliche Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung auf die gemäß Abs. 2 maßgebliche Beitragsgrundlage aufzustocken. Der Aufstockungsbeitrag beträgt 22,8% des Unterschiedsbetrages zwischen der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 und der Beitragsgrundlage auf Grund des Dienstverhältnisses.

(4) Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Dienstgebers der auf Grund des Dienstverhältnisses jeweils zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.

(5) Die nach Abs. 2 zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 und der Aufstockungsbeitrag gemäß Abs. 3 sind,

1. soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,

2. soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund

zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.

(6) Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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