AlVG § 29., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994

Artikel II

Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

§ 29.

(1) § 16 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) sowie § 24 und § 25 (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) überschreitet. Das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalts kann auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

(3) Abs. 2 findet auf österreichische Staatsbürgerinnen, die im Ausland beschäftigt und nach diesem Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges im Ausland aufhalten. Zuständig im Sinne des § 44 ist in diesen Fällen das Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien.

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