Artikel II
Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung
§ 28.
Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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