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AlVG § 28., BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997

Artikel II

Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 28.

Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im § 20 Abs. 2 angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist § 20 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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