Suchen Kontrast Hilfe
AlVG § 28. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld, BGBl. I Nr. 47/2025, gültig ab 01.01.2026

ARTIKEL II

Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 28. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

(1) Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

(2) Ist ein Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so hat er dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nicht bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt, so gebührt für jene Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld und somit kein Lohnausgleich; § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG gilt in diesen Fällen nicht. Ein Dienstnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, kann nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, für die Altersteilzeitgeld gemäß § 27 gebührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76491