AlVG § 28. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld, BGBl. I Nr. 179/1999, gültig ab 01.01.2000

Artikel II

Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 28. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76491