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AlVG § 27. Altersteilzeitgeld, BGBl. I Nr. 179/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999

Artikel II

Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 27. Altersteilzeitgeld

(1) Ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres und für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die

1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleichstehen,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit auf die Hälfte verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und die

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

(4) Altersteilzeitgeld gebührt nur, wenn der Arbeitgeber binnen drei Monaten nach dem Übergang eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit zusätzlich nicht nur vorübergehend einen beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder einen Lehrling einstellt und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Wird diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so besteht so lange kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld, bis erneut ein beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer oder ein Lehrling beschäftigt wird. Erfolgt die erneute Beschäftigung innerhalb von drei Monaten, so steht das Altersteilzeitgeld durchgehend zu.

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitzeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn

1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitzeit nicht überschreitet und

2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

(6) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 5 ist zulässig, wenn

1. der Kollektivvertrag oder

2. die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist,

dies zuläßt.

(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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