Artikel II
Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung
§ 27.
(1) Verheiratete Mütter und nicht alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 180,80 S täglich.
(2) Alleinstehende Mütter erhalten Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich.
(3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Bundesministers Für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den Unterschiedsbetrag zwischen 180,80 S und 268,30 S täglich anzurechnen.
(4) Als nicht alleinstehend gilt eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre oder vom Vater des unehelichen Kindes für sich Unterhalt in einem Ausmaß erhält, das den Freibetrag nach § 6 Abs. 3 erster Satz der Notstandshilfeverordnung zuzüglich des Unterschiedsbeitrages zwischen § 27 Abs. 1 und 2 übersteigt.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf nicht alleinstehende Mütter im Sinne des Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Bei Anwendung der Abs. 3 bis 5 ist das Einkommen nach Maßgabe der für die Notstandshilfe geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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