AlVG § 26a., BGBl. I Nr. 33/2001, gültig von 18.04.2001 bis 30.06.2002

Artikel II

Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 26a.

Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes.

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