AlVG § 26a., BGBl. I Nr. 101/2000, gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001

Artikel II

Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 26a.

Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76491