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AlVG § 26a., BGBl. Nr. 416/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1996

Artikel II

Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 26a.

(1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben

1. Väter,

a) die die Anwartschaft erfüllt haben,

b) sich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befinden oder das Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst haben und

c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet,

2. Väter, die im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld stehen, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 lit. c erfüllt sind

3. Väter,

a) die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter),

b) die Anwartschaft erfüllen und

c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.

In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (Adoptiv-, Pflegemutter), wenn sie auch einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.

(2) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzurlaubsgeld (§ 26) außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter beim Arbeitsamt, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 lit. c oder Z 3 lit. c nicht mehr besteht, außer Kraft.

(3) § 12 Abs. 7,§ 26 Abs. 2 bis 5, die § 27, 28 und 29 zuzüglich § 16 Abs. 1 lit. h und die § 31 und 32 gelten für Väter (Adoptiv-, Pflegeväter) sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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