Artikel II
Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung
§ 26. Karenzurlaubsgeld
(1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
1. Mütter,
a) die die Anwartschaft erfüllt haben und
b) sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet befinden oder deren Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde, wenn infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist; die Voraussetzung, daß Anspruch auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt bei Müttern, die während der Schutzfrist gemäß § 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 keinen Anspruch auf Wochengeld haben, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben und
c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet;
2. Mütter,
a) die Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Z 1 lit. c gegeben sind, oder
b) die binnen sechs Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzurlaubsgeld neuerlich Wochengeld beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Z 1 lit. c gegeben sind, oder
c) die Wochengeld aus der Krankenversicherung auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß § 29 und 30 des Mutterschutzgesetzes beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Z 1 lit. a und c gegeben sind, oder
d) denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben, sofern die Voraussetzungen der Z 1 lit. c gegeben sind;
3. Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches
das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommenen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben, die Anwartschaft erfüllen, mit dem Kind im selben Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen. Die Voraussetzung der Anwartschaft entfällt, wenn die Frau in weiteres Kind während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld oder binnen sechs Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzurlaubsgeld an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat. Im übrigen gelten Abs. 2 bis 4 und § 27 bis 32 sinngemäß.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 15 sinngemäß anzuwenden. Dabei liegt eine weitere Inanspruchnahme vor, wenn die Mutter bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat. Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, haben auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (Jugendanwartschaft). Auf die Anwartschaft sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten, im Falle der Jugendanwartschaft mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 lit. a, d oder e vorliegen müssen, und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben Mütter, die
a) in einem Dienstverhältnis stehen;
b) selbständig erwerbstätig sind;
c) Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften haben;
d) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig sind;
e) einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbrechen und aus einer oder mehreren vorübergehenden Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Monats als unselbständig Erwerbstätige einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 vH des Umsatzes den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigen, für diesen Monat.
(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die gemäß § 12 Abs. 6 als arbeitslos gelten.
(5) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf weitere Leistungen nach § 6 Abs. 1 aus.
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