Artikel II
Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung
§ 26. Karenzurlaubsgeld
(1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
1. Mütter,
a) die die Anwartschaft erfüllt haben und
b) sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet befinden oder deren Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde, wenn infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist; die Voraussetzung, daß Anspruch auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt bei Müttern, die während der Schutzfrist gemäß § 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 keinen Anspruch auf Wochengeld haben, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben und
c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet;
2. Mütter,
a) die Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Z 1 lit. c gegeben sind, oder
b) die binnen sechs Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzurlaubsgeld neuerlich Wochengeld beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Z 1 lit. c gegeben sind, oder
c) die Wochengeld aus der Krankenversicherung auf Grund des Bezuges von Sonderunterstützung gemäß § 29 und 30 des Mutterschutzgesetzes beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Z 1 lit. a und c gegeben sind, oder
d) denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben, sofern die Voraussetzungen der Z 1 lit. c gegeben sind;
3. Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches
das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommenen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben, die Anwartschaft erfüllen, mit dem Kind im selben Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen. Die Voraussetzung der Anwartschaft entfällt, wenn die Frau in weiteres Kind während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld oder binnen sechs Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzurlaubsgeld an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat. Im übrigen gelten Abs. 2 bis 4 und § 27 bis 32 sinngemäß.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 15 sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich jedoch um Mütter, die bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, oder um Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, sind auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes § 14 Abs. 2 und § 15 sinngemäß anzuwenden. Auf die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld sind die in § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben Mütter, die
a) in einem Dienstverhältnis stehen;
b) selbständig erwerbstätig sind;
c) Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften haben;
d) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig sind.
(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die
a) aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, daß (Anm.: richtig: das) im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;
b) sich auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, im Karenzurlaub befinden und aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei der Entgeltwert für die Dienstwohnung unberücksichtigt bleibt;
c) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert 54.000 S nicht übersteigt;
d) auf andere Art selbständig erwerbstätig sind und daraus ein Einkommen erzielen, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;
e) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig sind, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einer Dienstnehmerin ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen würde.
(5) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf weitere Leistungen nach § 6 Abs. 1 aus.
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