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AlVG § 17. Beginn des Bezuges, BGBl. I Nr. 5/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010

Artikel II

Abschnitt 1 Arbeitslosengeld

§ 17. Beginn des Bezuges

(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld

1. ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn

a) der Anspruch auf Arbeitslosengeld spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, nach einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am ersten darauf folgenden Werktag, geltend gemacht wird, oder

b) die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung einlangt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit geltend gemacht wird, oder

c) die Arbeitslosmeldung über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einlangt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit geltend gemacht wird,

2. ab dem Einlangen der (nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgten) Arbeitslosmeldung über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach dem Einlangen der Arbeitslosmeldung geltend gemacht wird, oder

3. in den übrigen Fällen ab dem Tag der Geltendmachung.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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