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AlVG § 16. Ruhen des Arbeitslosengeldes, BGBl. I Nr. 101/2000, gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000

Artikel II

Abschnitt 1 Arbeitslosengeld

§ 16. Ruhen des Arbeitslosengeldes

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b) des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,

e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,

f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

i) des Bezuges von Karenzgeld,

j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,

k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,

l) des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 zu einem späteren Zeitpunkt gebührt bzw. gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

m) des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,

n) des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.

(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(4) Gebührt Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung strittig oder wird Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem 8. Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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