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AlVG § 15., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997

Artikel II

Abschnitt 1 Arbeitslosengeld

§ 15.

(1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre

1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

a) in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

b) arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat;

c) eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

d) sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

e) Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;

f) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzurlaubsgeld bezogen hat;

g) ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

h) eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

i) nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

j) auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

k) selbständig erwerbstätig gewesen ist und

2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

a) sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

b) eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(2) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich weiters

1. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

a) Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

b) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat, und

2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Z 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(4) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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