AlVG § 10., BGBl. Nr. 364/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993

Artikel II

Abschnitt 1 Arbeitslosengeld

§ 10.

(1) Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Wochen, im Falle von zwei oder mehr Anspruchsverlusten acht Wochen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen, oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt.

(2) Der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes anzuhören.

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