§ 8.
Die Bestimmungen der § 1 bis 7 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn das Gericht verständigt wird, daß ein Agrarverfahren nach einem Teilungs- und Regulierungslandesgesetz oder auf Grund sonstiger Gesetze, insbesondere der Landesgesetze über die Regulierung oder Neuregulierung der nach dem Patente vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierten Holz-, Weide- und Forstproduktenbezugsrechte eingeleitet worden ist.
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