Allg GAV § 6., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 6.

Nach Durchführung des Verfahrens werden dem Grundbuchsgerichte die zur Ordnung des Grundbuchsstandes erforderlichen Behelfe (§ 13) übermittelt. Kommt eine Neuanlegung des Grundbuches nicht in Frage, so sind die erforderlichen bücherlichen Eintragungen von Amts wegen und ohne Vernehmung der Beteiligten durchzuführen, nachdem die Behelfe mit dem Grundbuch und der Mappe verglichen und allfällige Unstimmigkeiten bereinigt worden sind. Als Urkunde, auf die sich die Eintragung stützt, ist die Entscheidung der Agrarbehörde anzuführen.

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