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Allg GAV § 5., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 5.

(1) Von jedem Bescheide, der über Grundbuchsstücke ergeht, die der Agrarbehörde zur Entscheidung gemäß § 2 und 4 mitgeteilt wurden, ist eine Ausfertigung der Agrarbehörde zuzustellen.

(2) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage ist der Agrarbehörde überdies ein Grundbuchsauszug, bei Teilung von Grundstücken der Teilungsplan zu übersenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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