Allg GAV § 4., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 4.

Wenn das Gericht zweiter oder dritter Instanz eine Eintragung bewilligen will, die von dem Grundbuchsgericht aus einem der im § 2, Absatz 2, Z 1, angeführten Gründe nicht bewilligt worden ist, hat es in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76490