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Allg GAV § 30., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 30.

Das hinsichtlich des Grundbuches einer Katastralgemeinde eingeleitete Richtigstellungsverfahren umfaßt auch die in anderen Katastralgemeinden liegenden Nebenbestandteile der in dem betreffenden Grundbuch eingetragenen Grundbuchskörper. Anmeldungen, die sich auf solche Nebenbestandteile beziehen, können daher nicht im Zuge des Richtigstellungsverfahrens erfolgen, das für das Grundbuch derjenigen Gemeinde stattfindet, in der die Nebenbestandteile liegen.

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