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Allg GAV § 26., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 26.

Wird die einzubüchernde Liegenschaft einem Grundbuchskörper zugeschrieben, so ist die Einleitung des Richtigstellungsverfahrens in der zweiten Abteilung des Gutsbestandsblattes anzumerken. Die Anmerkung ist nach Beendigung des Richtigstellungsverfahrens von Amts wegen zu löschen.

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