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Allg GAV § 24., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 24.

Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind.

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