Allg GAV § 22. 4. Ergänzung des Grundbuches., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 22. 4. Ergänzung des Grundbuches.

Eine Ergänzung des Grundbuches findet statt, wenn hervorkommt, daß bei der Anlegung eine gemäß § 1 Allg. GAG. von Amts wegen aufzunehmende Liegenschaft übersehen wurde, wenn eine bisher nicht verbücherte Liegenschaft aufhört, öffentliches Gut oder Gemeindegut zu sein, und daher gemäß § 1 Allg. GAG. einzubüchern ist oder wenn gemäß § 1, Absatz 2, Allg. GAG. die Aufnahme einer Liegenschaft, die öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, beantragt wird.

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