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Allg GAV § 14., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 14.

Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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