Allg GAV § 14., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930
§ 14.
Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.
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