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Allg GAV § 12., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 12.

Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Reihenfolge innerhalb des Aktes nach Sachgruppen zusammengefaßt, mit einem besonderen Umschlag versehen und mit unterteilten Ordnungszahlen bezeichnet werden.

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