Allg GAV § 11., BGBl. Nr. 75/1930, gültig ab 08.04.1930

§ 11.

Die Neuanlegung eines Grundbuches infolge agrarischer Operationen wird vom Gerichtshofe zweiter Instanz angeordnet. In allen anderen Fällen hat das Gericht ohne weitere Weisung von Amts wegen vorzugehen.

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